EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt und was geplant ist

Photovoltaik bleibt interessant für private Haushalte. Dafür sorgen geplante Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 gültig werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung erhalten.
  • Die Einspeisung von Solarstrom wird seit Januar 2023 für neue PV-Anlagen höher vergütet als zuvor, die Vergütungshöhe bleibt in diesem Jahr konstant.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
  • Ab 2024 sollen weitere Gesetzesänderungen für PV-Anlagen folgen.

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten seit dem 1. Januar 2023 alle Regelungen des EEG 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren. Aktuell werden weitere Änderungen für das EEG politisch diskutiert. Sie treten voraussichtlich 2024 in Kraft und gelten dann für neue Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen.

Wir stellen hier die EEG-Regelungen vor, die für Betreiber:innen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten. Wir gehen nicht auf Freiflächenanlagen oder die Mieterstrom-Regelungen ein.

EEG-Ziel: Ausbau der erneuerbaren Energien

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. 2023 sollen 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, 2024 sind 13 Gigawatt geplant. Ab 2026 sollen jährlich 22 Gigawatt neue Anlagen errichtet werden. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland den Betrieb aufnehmen, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden.

Später: Erleichterter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessent:innen einfach macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen bundesweit vereinheitlicht werden. Nutzbar soll das jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 sein.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 enthält einige Vereinfachungen im Vergleich zu früheren Vorgaben: Weil die EEG-Umlage vollständig gestrichen wurde, kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können (nach Absprache mit dem Netzbetreiber) meist ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.

PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den ursprünglichen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für danach neu in Betrieb genommene Anlagen.

Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich

Für neue Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen bzw. gehen, wurde auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Auch Bestandsanlagen bis 7 kWp müssen diese Regelung nicht mehr einhalten. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch zukünftig die entsprechende Programmierung so lange beibehalten, bis als Stromzähler ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.

Verbesserte Vergütungssätze

Mit dem EEG 2023 gelten verbesserte Vergütungssätze für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen wurden bzw. werden.  Diese Vergütungssätze sind für alle neuen Anlagen gültig, die bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb gehen. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen aktuell folgende Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp dann 7,1 Cent pro kWh.

Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,2 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie das jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres nochmals an den Netzbetreiber melden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:

Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent, also im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.Achtung:

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,4 bzw. 8,6 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die „anzulegenden Werte“, die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt. Hier wird der Strom praktisch immer an den lokalen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.

Und weiter Vorsicht: Die Werte der oben genannten festen Einspeisevergütung stehen nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.

Für die Regelungen und Vergütungssätze, die seit dem 1. Januar 2023 gelten, liegt auch die Freigabe der EU-Kommission vor.

Und noch ein steuerlicher Hinweis: Seit 1. Januar 2023 wird beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt daher vollständig. Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau

Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Konkret wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe, also die Degression der Vergütungssätze, bevor die Anlage in Betrieb genommen ist, bis Ende Januar 2024 ausgesetzt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben also konstant, egal wann die Anlage bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb geht.

Mit der höheren Fördervergütung für Volleinspeise-Anlagen sollen auch mehr PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. Auf diesen Dächern hat sich Photovoltaik bislang schlicht nicht gelohnt. Das sollen die neuen Vergütungssätze korrigieren. Es ist auch möglich, gleichzeitig eine Eigenverbrauchs- und eine Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude in Betrieb zu nehmen.

So kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden und mit einer zweiten Anlage trotzdem das volle Potenzial der Dachflächen genutzt werden. Weil beide Anlagen technisch getrennt sein müssen (z.B. durch eigene Wechselrichter und getrennte Stromzähler), ist diese Lösung eher weniger für Hausanlagen in der hier dargestellten Größe geeignet.

Die hohen Vergütungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen.

Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten

Zukünftig können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert einige Bedingungen, dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Konkrete Hinweise zur Umsetzung sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden. Aktuell gibt es noch keine Hinweise, was mit „nicht geeignet“ gemeint ist und ob sich das auf die Technik oder auf die Wirtschaftlichkeit bezieht.

Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Aus heutiger Sicht (November 2023) raten wir davon ab, jetzt schon ein Projekt anzugehen, das sich auf diese EEG-Regelung stützt. Falls Sie eine Garten-PV-Anlage oder einen PV-Carport realisieren möchten, kontaktieren Sie unbedingt das Bauamt Ihrer Kommune und erfragen Sie die Rahmenbedingungen, die bei Ihnen gültig sind.

Photovoltaik jetzt langfristig planen

Aktuell sind PV-Fachleute oft auf längere Zeit ausgebucht. Planen Sie Ihr Photovoltaik-Projekt daher am besten langfristig. Weitere Tipps dazu finden Sie in unserem Text Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist. Ausführliche Informationen und Tipps rund um die Planung einer PV-Anlage erhalten Sie auch in unserem „Ratgeber Photovoltaik„.

Geplante Änderungen für 2024 

Das „Solarpaket I“ , bei dem auch Änderungen des EEG diskutiert werden, sollte ursprünglich noch vor Weihnachten beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das hat nicht geklappt. Die Verabschiedung soll Anfang 2024 nachgeholt werden. Sollten die Änderungen beschlossen werden, sind sie für neue PV-Anlagen relevant, die ab dem Zeitpunkt in Betrieb gehen.

Zu den geplanten Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehört:  

  • Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen sollen künftig getrennt betrachtet werden. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
  • Es soll möglich sein, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung.
  • Netzbetreiber sollen mit dem neuen EEG 2024 verpflichtet werden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage („Netzanfrage“) bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten soll die angefragte Anlage automatisch als genehmigt gelten. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp gültig.
  • Beim geförderten Mieterstrom sollen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage kommen, das war bislang ausgeschlossen. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann.   
  • Weitere geplante Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.
  • Mit dem „Solarpaket I“ soll eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt werden. Diese wird als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem EnWG eingeführt.   
  • Weitere Verbesserungen bei  Steckersolar-Geräten, erläutern wir in diesem Online-Text.

Bitte beachten Sie: Während die weiter oben im Text genannten Punkte bereits gesetzlich gültig sind, sind die hier  gelisteten geplanten Änderungen derzeit im Stadium eines Gesetzesentwurfs. Es können also auf politischer Ebene noch Änderungen vorgenommen werden.    

Quelle: www.verbraucherzentrale.de

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